Zwar sei eine solche Regelung geeignet, mehr Frauen als Männer auszuschließen. Aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit und der Bedingungen bei der Ausübung der Tätigkeit könne die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, so das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 25.03.2019 (1 B 2/19).