Für Erfüllerinnen und Erfüller, die unter Abschnitt 1 der Entgeltordnung Lehrer fallen, kann sich bei einem Wechsel an eine öffentliche Schule die Frage stellen, ob die bei einer Privatschule erworbene Berufserfahrung einschlägig im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L und der Protokollerklärung Nr. 1 ist. Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die frühere Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs vermittelt hat, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und den Lehrerinnen und Lehrerin weiterhin zugutekommt.
Wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer an einem Gymnasium bei dem früheren Arbeitgeber nur in der Sekundarstufe I oder II unterrichtet hat, so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 18.02.2021 (6 AZR 205/20), beschränke sich in Anwendung dieser Grundsätze die einschlägige Berufserfahrung auf die einer Sekundarstufe. Nach § 16 Abs. 2 TV-L sei für das Vorliegen der einschlägigen Berufserfahrung die Nutzbarkeit des in der früheren Tätigkeit erworbenen Erfahrungswissens maßgeblich. Damit sei, bezogen auf eine uneingeschränkte Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an einem Gymnasium, welche eine Verpflichtung zur Erteilung von Unterricht in beiden Sekundarstufen beinhalte, keine Einarbeitung entbehrlich. Dies begründe sich mit den unterschiedlichen pädagogischen und fachlichen Anforderungen der Sekundarstufe I und II. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die einschlägige Berufserfahrung also zu verneinen, wenn Unterricht in beiden Sekundarstufen erteilt werden soll, die Lehrerin oder der Lehrer bisher aber nur in der Sekundarstufe I oder II unterrichtet hat.