Keine Korrektur des HMG LSA durch Satzung

Mit Beschluss vom 17.03.2010 (3 K 271/09) hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Bildung von Departements als Einrichtungen einer Medizinischen Fakultät und des "dazugehörigen" Universitätsklinikums für rechtswidrig erklärt.

Mit dem Hochschulmedizingesetz hatte sich das Land Sachsen-Anhalt entschieden, rechtlich selbstständige Universitätsklinika in als Anstalten des öffentlichen Rechts in Magdeburg und Halle zu errichten. Aus dem Gesetz haben sich zahlreiche Rechtsfragen ergeben, die das Verhältnis zwischen den Klinika und den Universitäten betreffen.  Einen Teil der Rechtsfragen thematisiert das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in dem Normenkontrollverfahren.

 

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes könne die Struktur eines Klinikums nur durch die "Grundordnung", die durch das HMG LSA vorgesehene Ordnung des Klinikums, geändert werden. Eine Änderung durch weitere Satzung käme nicht in Betracht. Auf Seiten der Universität sei die Fakultät für die Bildung von Einrichtungen nicht zuständig.

 

Die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung von Anstalt und Universität, die der Anstalt untersteht und auf die von der Universität auch personelle und haushalterische Zuständigkeiten übertragen werden sollen, sei mit dem HMG LSA nicht vereinbar. Hierfür würde es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen.

 

Aus der Entscheidung ergeben sich Vorgaben für das Rechtssetzungsverfahren. Der Klinikumsvorstand soll Beschlüsse des Aufsichtsrates vorbereiten. Soweit der Fakultätsvorstand zu beteiligen sei, müsse das Einvernehmen vor der Sitzung des Aufsichtsrates herbeigeführt werden. Änderungen in der Sitzung des Aufsichtsrates sollen dazu führen, dass erneut das Einvernehmen des Fakultätsvorstandes vor der Entscheidung im Aufsichtsrat einzuholen sei. Die Zustimmung des Aufsichtsrates stelle den Rechtssetzungsakt dar. Dem schließe sich die Genehmigung des Ministeriums an.