Keine Suchpflicht

Wenn nach den beamtenrechtlichen Normen aufgrund der Weigerung eines Beamten, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann, kann von einer generellen Dienstunfähigkeit ausgegangen werden und die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit entfällt.

Dass es nach dem maßgeblichen Landesrecht an einer Regelung fehlte, wonach der Dienstherr aus der unberechtigten Weigerung zur Mitwirkung an einer amtsärztlichen Untersuchung auf die Dienstunfähigkeit des Beamten schließen kann, soll nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2024 (2 C 17/23) unschädlich sein. Auch im Verwaltungsrecht solle der Grundsatz gelten, dass das einen Beweis vereitelnde Verhalten eines Beteiligten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dessen Nachteil gewertet werden könne. Für die Annahme einer Dienstunfähigkeit sei Voraussetzung, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig und der Beamte damit zur Mitwirkung verpflichtet war. Wenn in solchen Fällen Feststellungen zur Art und Umfang der gesundheitlichen Leistungseinschränkungen nicht möglich seien, obliege dem Dienstherrn keine Pflicht zur Suche nach einer anderen, den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechenden Verwendung.