Keine Ungleichbehandlung?

Liegt eine mit dem personalvertretungsrechtlichen Behinderungsverbot ficht zu vereinbarende Ungleichbehandlung vor, wenn bei teilweise freigestellten Personalratsmitgliedern fiktive Kosten für Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Dienststelle bei der Abrechnung von Fahrten von der Wohnung zum Sitz der Stufenvertretung angerechnet werden, eine solche Anrechnung aber bei Dienstreisen von Beschäftigten, die nicht Mitglied eines Personalrat sind, nicht erfolgt?

Jedenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren klärungsbedürftig sei diese Frage nicht. Mit Beschluss vom 31.01.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 09.03.2023 bestätigt.

Die Frage, ob bei der Abrechnung und Erstattung von Reisekosten für Fahrten, die von der Wohnung zum Sitz der Stufenvertretung anfallen, fiktiv ersparte Kosten für Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle anzurechnen sind, sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (B. v. 01.03.2018 – 5 P 5.17) geklärt. Rechtsgrundlage für die Anrechnung fiktiver Kosten stelle § 45 Abs. 1 SächsPersVG dar. § 45 Abs. 1 SächsPersVG begrenze damit den Erstattungsanspruch von Personalratsmitgliedern unmittelbar. Die Frage, ob dies dazu führen könne, dass im Einzelfall Kosten angerechnet werden, die objektiv nicht angefallen wären, stelle sich im Verfahren nicht. Ob diese Folge der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgericht zum Inhalt der Norm entgegensteht (und für die Abrechnung und Zahlung die Grundsätze des Reisekostengesetzes gelten) oder ob die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes einzuschränken ist, bleibt damit offen. Dass die Anrechnung fiktiv ersparter Fahrtkosten zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Beschäftigten, die nicht Mitglied eines Personalrat sind, führen würde, sei für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht habe dies auch nicht ausdrückolich festgestellt.