Dabei geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es am Eilbedürfnis fehle. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Zuwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache unzumutbar wäre. Zwar diene die Besoldung der Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs. Nach einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung könnte die amtsangemessene Besoldung aber auch nachträglich gewährt werden.