Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten eine Bezahlung, die grundsätzlich von der übertragenen Tätigkeit abhängt. Die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeiten führt zur Höhergruppierung und damit zum höheren Entgelt. Soweit die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wird, sehen die Tarifverträge die Zahlung einer Zulage vor.
Anders liegen die Verhältnisse bei den Beamtinnen und Beamten. Diese erhalten Bezüge nach dem übertragenen Amt. Werden sie auf einem Dienstposten verwendet, dem ein höherwertiges Amt zugeordnet ist, erhalten sie die Bezüge weiter aus dem übertragenen Amt. Das geltende Sächsische Landesrecht sieht (wie die mesiten Länder) finanzielle Anreize für die Übernahme eines höherwertigen Dienstpostens nicht vor. Der Sächsische Landtag hat sich hiermit zwar mehrfach beschäftigt. Zu einer Entscheidung ist der Gesetzgeber in dieser Frage nicht gekommen.
Beamtinnen und Beamte, die die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens bis zum 31. März 2014 wahrgenommen haben, erhielten eine Zulage, soweit man ihnen das dem Dienstposten zugeordnete höhere Amt im Wege der Beförderung hätte übertragen können. Die Zulage wird für die Beamtinnen und Beamten, bei denen die Voraussetzungen am 31. März 2014 vorlagen, noch heute gezahlt, soweit sich keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat.
Am 13.12.2018 wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht nun Fälle, in denen Beamtinnen und Beamten im Bereich der Vollzugspolizei des Freistaates Sachsen höherwertige Dienstposten übertragen waren, eine Übertragung des dem Dienstposten zugeordneten Amtes jedoch ausgeschlossen war. Der Freistaat Sachsen hat dieser Personengruppe nach dem bis zum 31. März 2014 geltenden Recht keine Zulage gezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nach dem Wortlaut der für die Zulage maßgeblichen Bestimmung des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Besoldungsrechts gehindert, den Beamtinnen und Beamten, bei denen die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, denen das dem Dienstposten entsprechende Amt jedoch im Wege der Beförderung nicht übertragen werden kann, die Zulage zuzusprechen. Zwar sei es dem Dienstherrn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwehrt, Beamtinnen und Beamten gegen ihren Willen einen nicht dem übertragenen Amt entsprechenden Dienstposten zu übertragen. In den zugrunde liegenden Fällen hätte man den Betroffenen die Dienstposten nicht übertragen dürfen. Das rechtswidrige Verhalten des Dienstherrn wirke sich jedoch nicht aus, da der Gesetzgeber die Gewährung der Zulage von Voraussetzungen abhängig gemacht habe, die nicht vorliegen würden. Damit folgt das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes aber auch anderer Oberverwaltungsgerichte, so dass auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Dienstherrn bei der Übertragung von Dienstposten ohne finanzielle Auswirkungen bleiben soll. Der Gesetzgeber habe eine das Bundesverwaltungsgericht bindende Entscheidung getroffen.
Gegenwärtig seien die Beamtinnen und Beamten darauf verwiesen, den Anspruch auf amtsangemessene Verwendung, also die Abwehr der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, gerichtlich geltend zu machen. Die Ablehnung der Übernahme der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens, die wohl auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus ganz unterschiedlichen Gründen in der Praxis selten ist, sei die einzige Möglichkeit, in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung zu handeln. Es liege dann am Dienstherrn oder dem Gesetzgeber, zu reagieren.
Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes