Grundsätzlich obliege es dem Dienstherrn, die Gesundheit der Beamtinnen und Beamten zu schützen. Komme es zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit durch Einwirkungen am Arbeitsplatz, muss der Dienstherr dies im Rahmen des Möglichen unterbinden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffe dies nicht nur eine festgestellte, sondern auch eine ernstlich mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit.
Festgestellt sei die Beeinträchtigung der Gesundheit in dem vorliegenden Fall ursprünglich nicht gewesen. Der Dienstherr sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine weitergehende oder an einer besonders empfindlichen Beschäftigten orientierte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. § 5 ArbSchG ließe sich keine eindeutige Vorgabe entnehmen, ab wann welche Gefährdung in den Blick zu nehmen sei. Wenn in ein Schulgebäude gelegentlich Wasser eintrete, stelle dies nach Auffassung des Gerichtes keinen Grund für eine Gefährdungsbeurteilung dar. Insbesondere müssten in einer solchen Situation nicht umfangreiche Raumluftmessungen durchgeführt werden. An ungewöhnlich verletzlichen Personen sei eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG nicht auszurichten. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht liege auch im Übrigen nicht vor. Es sei nicht feststellbar, dass die Klägerin im Wissen um die besondere Empfindlichkeit einer für sie erheblichen und gefährlichen Schadstoffbelastung ausgesetzt worden wäre.