Mit Beschluss vom 23.06.2010 (7 ABR 103/08) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Betriebsratsmitglieder aus § 40 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten haben, wenn die Wahrnehmung einer Betriebsratstätigkeit mit der Erfüllung einer persönlichen Pflicht kollidiert und der Betroffene zur Lösung dieser Pflichtenkollision finanzielle Mittel aufwenden muss. Nur aber in einem solchen Fall soll das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Fremdbetreuung minderjähriger Kinder in angemessener Höhe haben. Voraussetzung ist, dass die Pflichtenkollision nicht in zumutbarer Weise anders gelöst werden kann.