Mit Urteil vom 25.02.2010 hat das Bundesarbeitsgericht die erst- und zweitinstanzlich klagestattgebenden Urteil bestätigt, nach denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die dem BAT-O unterfielen, einen Anspruch auf ungekürzte Zahlung des kinderbezogenen Anteil zum Ortszuschlag haben, deren Ehegatten ab dem 01.10.2005 dem Geltungsbereich des TVöD unterfielen.