Eine Gefährdung der Ausbildung soll nicht vorliegen, da die Gefährdung eine tatsächliche finanzielle Notlage, die durch die Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrages verursacht und durch den Zustand der akuten Mittellosigkeit der Auszubildenden geprägt ist, voraussetze. An der Mittellosigkeit fehle es insofern, als die Auszubildenden Kindergeld tatsächlich erhalten.