Schulfahrten sind nach den Richtlinien der Länder (in der Regel) Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Damit gehört die Teilnahme an den Schulfahrten zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Im entschiedenen Verfahren hatte das Land Nordrhein-Westfalen die Genehmigung der Schulfahrt davon abhängig gemacht, dass die Lehrer auf dem Antragsformular auf die Erstattung von Reisekosten verzichten. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass trotz dieser Erklärung der Anspruch der Lehrer auf Erstattung der Aufwendungen besteht. Die Praxis, Schulfahrten nur dann zu genehmigen, wenn die im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkraft auf die Erstattung der Reisekosten verzichtet, verstößt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes grob gegen die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht. Diese Entscheidung kann nicht dazu führen, dass Klassenfahrten nicht mehr stattfinden. Soweit die Klassenfahrten, was gegenwärtig in der Regel der Fall ist, Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen sind, muss der jeweilige Landesgesetzgeber die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stellen.