Dabei können vorrangige und nachrangige Kriterien bestimmt und auch Kriterien kombiniert werden. Maßgeblich ist, ob die Kriterien klar und nachvollziehbar feststehen. Neben dem Zufallsprinzip soll auf die Länge des Schulwegs, Geschwisterkinder, Härtefälle etc. abgestellt werden können. Auch auf den Gesichtspunkt der Leistung könne abgestellt werden. Hingegen könne ein Kriterium "Erfüllbarkeit des Zweitwunsches" nicht ausschlaggebend sein. Würden Eltern keinen Zweitwunsch abgeben, könnte dies zu eine Bevorzugung führen. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht ersichtlich. Wird an einer Schule ein fehlerhaftes Auswahlverfahren durchgeführt, hat der Bewerber, der dieses Verfahren nicht hinnimmt, bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule einen Anspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Plätze. Dass bei einem fiktiven Auswahlverfahren Bewerber, die die Abweisung hingenommen haben, vorrangig zuzulassen gewesen wären, sei unschädlich. Stellt sich nach Abschluss des Verteilungsverfahrens heraus, dass das Auswahlverfahren fehlerhaft war, hat ein einzelner Bewerber mithin einen Anspruch auf Bereitstellung eines weiteren Platzes bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 08.12.2008 – 2 B 316/08)