Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Landesgesetzgeber für die Dauer von drei Jahren von dem 01.08.2008 an gerechnet ein Verbot betriebsbedingter Kündigungen bestimmt hat. Der von der Staatsregierung vertretenen Rechtsauffassung, wonach das Kündigungsverbot des § 2 Abs. 5 SächsPÜG nur für Fälle des vollzogenen Rechtsübergangs gelte, hat sich das Bundesarbeitsgericht nicht angeschlossen. Damit hat das Bundesarbeitsgericht den gesetzlich gewollten Schutz auch für die Arbeitnehmer hergestellt, die wegen des Vorliegens einer Härte bei dem Freistaat Sachsen verbleiben sollten.