Die Kündigung des Vertrages sollte jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Studienjahres möglich sein. Wurde nach dem 31. Mai eines Jahres festgestellt, dass das Studium nicht fortgesetzt werden kann oder die Fortsetzung nicht zweckmäßig ist, war eine Kündigung zum 31. August des Jahres ausgeschlossen. Eine Kündigungsregelung, die die Studierenden daran hindert, in Kenntnis der Ergebnisse einer Abschlussprüfung eine Studienjahres eine Entscheidung zu treffen, die Ausbildung zum Ende des Studienjahres abzubrechen und sich für eine neue Ausbildung zu entscheiden, stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Klausel über die Kündigungsfrist sei nichtig. Eine auf Zahlung gerichtete Klage wurde daher abgewiesen.