In der bisherigen Rechtsprechung hatte sich das Bundesarbeitsgericht in der Regel mit der Frage zu befassen, ob eine überwiegend lehrende Tätigkeit der Anwendung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes entgegensteht und eine Befristung des Arbeitsvertrages, soweit kein sonstiger, die Befristung rechtfertigender Grund vorliegt, unwirksam ist. In der Entscheidung vom 19.12.2018 war zu klären, wann es sich um Beschäftigte handelt, die zum künstlerischen Personal einer Hochschule gehören und daher nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet beschäftigt werden können. Zum wissenschaftlichen Personal sollen Beschäftigte gehören, wenn sie zur Erfüllung der ihnen vertraglich obliegenden Aufgaben schöpferisch gestaltend Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache unmittelbar zur Anschauung zu bringen haben. Die Tätigkeit selbst müsse das Merkmal des schöpferisch Gestaltenden aufweisen. Technische oder mit Verwaltungsaufgaben befasste Beschäftigte zählten hingegen nicht zum künstlerischen Personal (wenn sie an einer Kunsthochschule tätig sind). Ausgehend hiervon könne zur künstlerischen Dienstleistung auch eine Lehrtätigkeit gehören. Erfasst seien die Vermittlung des interpretatorischen Zugangs zu Kunstwerken, die Lehrtätigkeit, mit der Studierende unmittelbar selbst zu schöpferisch gestaltendem Wirken befähigt werden sollen, die Vermittlung künstlerisch praktischer Fertigkeiten oder das Unterrichten in der Anwendung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel. Wie bei der wissenschaftlichen Tätigkeit sei es bei Mischtätigkeiten erforderlich, dass die künstlerischen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägten. Maßgeblich seien die Verhältnisse bei Vertragsbeginn. Die zugrunde liegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes wurde aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht verwiesen. Dieses müsse nun prüfen, ob die angebotenen Lehrveranstaltungen nur oder überwiegend technisch naturwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt haben oder ob die Studierenden zu schöpferisch gestalterischem Wirken befähigt wurden.