Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch den Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen auf einzelne Gesichtspunkte, deren besondere Bedeutung er begründen muss, wie dienstliche Erfahrung, Verwendungsbreite, Leistungsentwicklung etc. abgestellt werden. Im vorliegenden Verfahren war unter dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung angenommen worden, dass die kürzere Verweildauer im vorherigen Amt entscheidungstragend sein könne. Dem ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit dem Beschluss entgegengetreten und hat festgestellt, dass allein die Kürze der Verweildauer in einem Amt keinen leistungsbezogenen Gesichtspunkt darstellt.