Langzeitstudiengebühren

werden im Land Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der § 111 und § 112 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt erhoben. Grundsätzlich ist das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss gebührenfrei. Abweichend hiervon wird eine Gebühr erhoben, wenn die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten wurde. Der Gesetzgeber hat Studierende von der Zahlung der Gebührenpflicht befreit, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen, beurlaubt oder in einem anderen Studiengang immatrikuliert sind. Auf Antrag erfolgt eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht für Zeiten der Erziehung von Kindern, der Tätigkeit in Gremien der Hochschule, wobei der Gesetzgeber eine zeitliche Begrenzung in diesen Fällen vorgesehen hat. Unbegrenzt kann eine Befreiung von der Gebührenpflicht aufgrund einer Erkrankung bzw. von Behinderungen etwa beim Studienablauf, die sich nachweisbar ausgewirkt haben, erfolgen. Als problematisch hat sich in der Rechtsanwendung zudem die Regelung des § 112 Abs. 3 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt erwiesen, wonach ein Teilzeitstudium nur anteilig anzurechnen ist. Da Studierende heute überwiegend einer beruflichen Tätigkeit zur Finanzierung ihres Studiums nachgehen, kann sich dies in vielen Verfahren auswirken. Studierende können, wenn sie der Gebührenpflicht unterfallen, darüber hinaus einen Antrag auf Erlass bzw. Stundung der Gebühr stellen. Die Verfahrensweise ist in den Hochschulen unterschiedlich. Spezielle Antragsfristen sind zu berücksichtigen. Informationen geben hier auch die Merkblätter der Hochschulen. Da die Gebühren erstmalig zum Wintersemester 2005/2006 erhoben werden, bestehen zahlreiche Ansatzpunkte, um sich gegen die Erhebung der Gebühr zu wenden. Letztlich kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an. Eine auf den Einzelfall bezogene Beratung ist unerlässlich.