Das Bundesarbeitsgericht ist im Urteil vom 08.05.2018 (9 AZR 531/17) davon ausgegangen, dass ein Lehrauftrag durch Verwaltungsakt übertragen wird und ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet. Werde der Lehrauftrag nicht (verwaltungsrechtlich) aufgehoben, entfalte er für die Gerichte für Arbeitssachen Tatbestandswirkung. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit sei der Verwaltungsakt (bis zur Aufhebung) als maßgeblich zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes lägen bei Lehraufträgen (regelmäßig) nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist im Urteil vom 08.11.2018 nun der Frage nachgegangen, welche Auswirkungen die Rechtswidrigkeit und die Nichtigkeit der Erteilung eines Lehrauftrages haben. Wie schwierig Rechtsschutz in diesem Bereich ist, kann man dem Urteil gut entnehmen. Im Wesentlichen nimmt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dass Anträge, die sich auf semesterweise erteilte Lehraufträge beziehen, unzulässig seien. Nach Auffassung des Gerichtes sei nicht ersichtlich, in wie weit mit der Aufhebung eines Lehrauftrages für den Kläger ein Nutzen verbunden sei könne. Der Lehrauftrag sei begünstigend. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich nicht daraus, dass er beim Arbeitsgericht Köln eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses erhoben habe. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen sei ausgeschlossen, dass es infolge eines Rechtsfehlers bei der Erteilung eines Lehrauftrags zur Entstehung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, eines Arbeitsverhältnisses, komme. Vielmehr liege unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit ein öffentlich-rechtliches Rechtverhältnis vor. Dieses sperre das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses. Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 14.09.2011 (10 AZR 466/10) die Auffassung vertreten habe, im Falle der Nichtigkeit käme das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses in Betracht, macht sich dies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zu Eigen. Diese Rechtsauffassung könne jedenfalls nur greifen, wenn die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses dazu geeignet sei, zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Unabhängig davon, dass die Erteilung des Lehrauftrages nicht nichtig sei, gebe es für die Erteilung des Lehrauftrages eine gesetzliche Grundlage. Ein Verstoß gegen die guten Sitten könne daher nicht vorliegen. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht mit Blick auf die Höhe der Vergütung. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Wahl des Rechtsverhältnisses erfolgt wäre, um zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Es sei lediglich von der gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht wurden. Für die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lehraufträge fehle es am Feststellungsinteresse. Ein Anspruch auf unbefristete Erteilung eines Lehrauftrages gebe es nicht. Weder sei dies durch das nationale Recht noch durch EU-Recht vorgesehen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen läge im Sinne des Europarechts ein die Befristung rechtfertigender Grund vor.
Zweifelsohne war es nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.09.2011 überlegenswert, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit des Lehrauftrages feststellen zu lassen und damit die Tatbestandswirkung zu beseitigen. Wie schwer die Umsetzung des Ansatzes des Bundesarbeitsgerichtes ist, zeigt das vorliegende Urteil. Faktisch ist es, wenn man dem Oberverwaltungsgericht folgt, ausgeschlossen, nach der gegenwärtig vertretenden Rechtsauffassung zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses für Lehrbeauftragte auch in den Fällen, in denen die Vorgaben des Gesetzes ausgereizt werden, zu gelangen.