Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass sich auch Fachhochschullehrer auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG berufen können. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt den einzelnen einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für die Hochschullehrenden das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Die Anweisung zur Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen berührt dieses Recht. Damit liegt ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit vor. Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit seien jedoch mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht zulässig, wobei es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Eingriffe könnten danach zur Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie zum Schutze anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Insbesondere müssten die Hochschulen und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen. Auch danach dürften Hochschullehrenden nur Aufgaben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen übertragen werden. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen seien grundsätzlich zulässig. Die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer habe Vorrang gegenüber der Fremdbestimmung durch die zuständigen Hochschulorgane. Nur wenn eine kollegiale Einigung nicht zustande komme, könne zur Deckung des notwendigen Lehrangebots eine einseitige Anordnung zur Durchführung der Lehrveranstaltungen verfügt werden. Im zu entscheidenden Fall hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die übertragene Lehrveranstaltung zum Lehrgebiet des Fachhochschulprofessors gehöre. Der Professor sei zunächst und primär in dem Fachbereich tätig, dem er zugewiesen sei. Ob jedwede Lehre im eigenen Fach an einem anderen Fachbereich mit der grundrechtlichen Garantie der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vereinbar sei, hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen. Daher könne unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelung die Erbringung der Lehre in einem anderen Fachbereich verfügt werden. Da der Beschwerdeführer Absprachen im Vorfeld abgelehnt habe, könne er sich auch nicht auf den Vorrang der Selbstkoordination der Lehrenden berufen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die freie Wahl von Inhalt und Methodik in Lehrveranstaltungen liege nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass sich die von ihm verlangte Lehrveranstaltung in Methodik, Didaktik und Inhalt in gravierender, die Lehrfreiheit beeinträchtigender Weise von dem ohnehin wahrgenommenen Lehrangebot unterscheide, fehlten. Auch disziplinär liege keine ganz andere Orientierung der Studierenden vor.