Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf führt der Rücktritt einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten einer Hochschule zum Ende der Amtszeit. Auch wenn für eine kommissarische Fortführung des Amtes ein praktisches Bedürfnis geben könnte, stehe dem das Landesrecht entgegen. Das Landesrecht Nordrhein-Westfalen sehe kein Recht auf kommissarische Fortführung des Amtes vor.