Lernmittel in Sachsen II

Aus den zwischenzeitlich vorliegenden Entscheidungsgründen des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 17. April 2012 ergibt sich, dass die öffentlichen Schulträger nicht nur die Kopierkosten selbst zu tragen haben.

Pflicht der Eltern:

Die Eltern sind zur zweckentsprechenden Ausstattung ihrer Kinder zum Besuch des Unterrichts sowie der verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. Neben Turnkleidung werden Schreibmaterialien und Hefte zum Unterricht ausdrücklich genannt.

 

Lehrbücher, Arbeitshefte etc. 

Aus Art. 102 Abs. 4 SächsVerf i.V.m. § 21 Abs. 1 und § 22 SächsSchulG ergibt sich die Verpflichtung der Schulträger auf kostenfreie Bereitstellung der Lernmittel. Zu den Lernmitteln gehören in erster Linie die in § 38 Abs. 2 S. 1 SächsSchulG genannten Schulbücher. Was ein Schulbuch ist, wird unter Rückgriff auf die Schulbuchzulassungsverordnung bestimmt. Danach unterfallen alle Druckwerke für die Hand des Schülers, die dazu dienen, den Lehrplan eines Faches schulartbezogen in Zielen und Inhalten zu erfüllen, der Norm. Dies gilt auch für gleichgestellte Ausstattungsgegenstände. § 38 Abs. 2 S. 1 SächsSchulG sollen danach neben den eigentlichen Schulbüchern, Atlanten, Arbeitshefte, Ganzschriften, für den Schulgebrauch aufbereitete Textsammlungen, Wörterbücher, fremdsprachliche Grammatiken und Nachschlagewerke sowie Aufgaben-, Gesetzes- , Formularsammlungen und Tafelwerke unterfallen. Nach der Wertung des § 38 Abs. 2 S. 1 SächsSchulG sollen Kopien aus die Schulbücher begleitenden, ergänzenden oder ersetzenden Arbeitsheften ebenfalls erfasst sein.

 

Taschenrechner & Co? 

Um es voranstellen: entschieden ist diese weitergehende Kostentragungspflicht nicht. Die Entscheidung erfasst nur die in § 38 Abs. 2 SächsSchulG erwähnten Schulbücher. Allerdings wird der Begriff Schulbuch nicht eng ausgelegt. Der Verfassungsgeber sei, so das Sächsische Oberverwaltungsgericht, von einer Lernmittelfreiheit im umfassenden Sinne ausgegangen. Dies spricht dafür, dass § 38 Abs. 2 SächsSchulG entweder noch weiter auszulegen ist oder die Verfassungsnorm heranzuziehen ist. Allerdings lässt das Sächsische Oberverwaltungsgericht an dieser Stelle offen, ob der Gesetzgeber zu einer weitergehenden gesetzlichen Regelung verpflichtet ist, ob mangels gesetzlicher Regelung der Anspruch aus der Landesverfassung abgeleitet werden kann oder ob bei den Taschenrechnern die Pflicht der Eltern zur Ausstattung besteht.