Das Verwaltungsgericht Dresden hatte mit Urteil vom 30.06.2011 entschieden, dass ein solcher Erstattungsanspruch nicht besteht. In dem zu entscheidenden Fall waren Kopien für den Einsatz im Unterricht erstellt worden. Die Eltern sollten die Kosten erstatten. Art. 102 Abs. 4 S. 1 SächsVerf erfasst nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Dresden auch angefertigte Kopien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Leistungsfähigkeit des Staates hierdurch beeinträchtigt würde. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nun bestätigt, dass es eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht gibt. Der öffentliche Schulträger hat die sachlichen Kosten für den Schulbetrieb, zu denen auch die Lernmittel gehören, zu tragen. Da die Herstellung von Unterrichtskopien damit auf Kosten der öffentlichen Schulträger vorzunehmen sei, bestünde ein Erstattungsanspruch nicht. Offen gelassen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht, ob der Gesetzgeber einen Erstattungsanspruch durch Gesetz einführen könnte. Betroffen von der Entscheidung sind zunächst alle Gemeinden, Landkreise und der Freistaat Sachsen selbst, soweit diese nach § 22 SächsSchulG Schulträger sind. Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich nur auf Kopierkosten. Hier war vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus zuletzt ohnehin die Auffassung vertreten worden, dass die Schulträger zur Kostentragung verpflichtet sind. Ob sich Auswirkungen für mitzubringende Materialien, Atlanten, Schultaschenrechner, Musikinstrumente etc. ergeben, wird man erst nach Vorliegen des mit Entscheidungsgründen versehenen Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes beurteilen können. Der Sächsische Landtag hatte sich bereits am 23.03.2012 im Rahmen einer Anhörung durch den Ausschuss für Schule und Sport mit der Frage der Lernmittelfreiheit befasst. Die Fraktion DIE LINKE hat zur Drucksache 5/7234 einen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Lernmittelfreiheit in Sachsen in den Sächsischen Landtag eingebracht.