Das Sozialgericht Dresden ist der Auffassung, dass auch Lehrerinnen und Lehrern, unabhängig von der Schulart, die allgemeine Pflicht zur Hilfe in Notfällen obliege. Diese Hilfepflicht könne die Abgabe eines Notfallmedikaments umfassen, dessen Anwendung keiner medizinischen Ausbildung bedarf. Schulen für Kinder mit besonderem Förderbedarf, der oft im Zusammenhang mit schweren Erkrankungen stehe, müssten sich auf solche Situationen durch Fortbildungsmaßnahmen sowie Absprachen mit den Sorgeberechtigten der betreffenden Kinder einstellen. Lehrern und Erziehern sei es in Abstimmung mit den Eltern oder dem jeweiligen Kinderarzt zumutbar, ein verordnetes Notfallmedikament, hier über die Mundhöhle, zu verabreichen.