Mit der Festlegung einer solchen Notenuntergrenze übe der Dienstherr den ihm obliegenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung der Bewerber in typisierender Weise mittels einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift aus. Dem liege die nicht zu beanstandende Annahme zugrunde, dass eine oberhalb des Grenzwertes liegende Note in der Regel auf eine bessere Qualifikation hindeute als eine Benotung, die die Grenze nicht überschreitet, weil die in dieser Prüfung erzielte Gesamtnote für die im Rahmen der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) erforderliche prognostische Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung der Bewerber besonders aussagekräftig sei (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 16.07.2020 – 1 A 341/20).