Im Beschluss vom 15.01.2019 (6 A 179/17) hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Frage befasst, in welchem Umfang Leistungen in Laufbahnprüfungen zu bewerten sind. Eine Begründung durch die Prüfer müsse so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet sei wie das Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens. Aus einer Begründung müssten sich die tragenden Gesichtspunkte nachvollziehbar und verständlich ergeben. Ersichtlich werden müsse, wie die Anwendung von Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt habe. Im entschiedenen Fall existierten wenige Randbemerkungen; ihm Überdenkensverfahren waren weitere Gründe nicht mitgeteilt worden.