Im Land Sachsen-Anhalt unterliegen „Einstellung und Eingruppierung“ der Mitbestimmung des Personalrats. Zwischen den Beteiligten des Verfahrens war streitig, ob der Personalrat der Einstellung zustimmen, die Zustimmung zur Eingruppierung zugleich verweigern kann. Nach dem die örtliche Dienststelle nach entsprechender Verfahrensweise des Personalrats das Stufenverfahren eingeleitet hatte, wurde dieses abgebrochen und mit der Bemerkung an den örtlichen Dienstellenleiter zurückgegeben, dass die Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung unbeachtlich sei. Das Verwaltungsgericht Halle hatte mit Beschluss vom 24.11.2006 festgestellt, dass diese Verfahrensweise rechtswidrig ist. Die hiergegen eingelegte Sprungrechtsbeschwerde wurde nun mit Beschluss vom 22.10.2007 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Stufenverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn der Personalrat der Einstellung zustimmt, zugleich aber die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert. Auch wenn der Wortlaut des Landespersonalvertretungsgesetzes vom Wortlaut des Bundespersonalvertretungsgesetzes abweiche, stünde dies der Annahme von getrennten Mitbestimmungstatbeständen nicht entgegen. Auch die Verbindung von Einstellung und Eingruppierung mit dem Wort „und“ führe zu keiner anderen Bewertung. Eine solche Verbindung könne ihre Ursache auch im sachlichen Zusammenhang beider Gegenstände haben. Maßgeblich für die Auslegung sei Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Mitbestimmung bei der Einstellung habe eine andere Funktion als die Mitbestimmung bei der Eingruppierung. Die Zustimmung zur Einstellung könne auch nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Personalrat Bedenken gegen die Richtigkeit der Eingruppierung hätte. Ein Durchschlagen der Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung auf die Einstellung wäre mit dem Schutzgedanken der Mitbestimmung nicht vereinbar. Im Übrigen würde dies einen Schaden nicht nur für die Einzustellenden, sondern auch für die Dienststelle und die weiteren Beschäftigten zur Folge haben. Die Entstehungsgeschichte des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt würde eine andere Auslegung nicht gebieten. Der Gesetzgeber habe ausweislich der Begründung Beteiligungstatbestände wie beim Bund bzw. in den Altländern schaffen wollen. Dass der Gesetzgeber nur ein einheitliches Votum des Personalrats habe akzeptieren wollen, ließe sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die Rechtsauffassung der Dienststellen ließe sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.1976 (BVerwGE 50, 176) stützen. In dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht (lediglich) darauf hingewiesen, dass der Personalrat neben der Einstellung auch bei der Eingruppierung zu beteiligen sei. Dies sei jedoch nicht gleichbedeutend mit der Aussage, dass es sich um einen einheitlichen Mitbestimmungstatbestand handele.