Mit Beschluss vom 14.11.2019 (61 K 8.19 PVL) hat das Verwaltungsgericht Berlin dies erstinstanzlich verneint. Weder das Betriebssystem noch die Bürosoftware seien dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Zwar würden Zugriffe protokolliert und Fehlerprotokolle ausgelesen. Man könne anhand von Protokollen den Verlauf der Nutzung auch nachvollziehen. Nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz des Programms finde eine Überwachung jedoch nicht statt. Es bestehe (im öffentlichen Dienst) auch keine Veranlassung dazu, eine solche Überwachung zu befürchten. Administratorenrechte, die für die Nutzung der Daten erforderlich seien, dienten nicht der Überwachung. Hinzu komme, dass der Personalrat nicht habe darlegen können, dass durch die neueren Versionen zusätzliche Möglichkeiten der Leistungs- und Verhaltenskontrolle geschaffen würden.