Nachholung der Beteiligung

Mit Beschluss vom 20.03.2024 ( 1 WB 42/22) hat der für das Wehrdienstrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden, dass die Nachholung eines Beteiligungsverfahrens nur so lange möglich ist, wie sich dieses nicht erledigt hat.

Wie der für das Beamtenrecht zuständige Senat legt der Wehrdienstsenat zu Grunde, dass ein Beteiligungsverfahren beim Personalrat so lange nachgeholt werden kann, wie die zuständige Stelle bei der Entscheidung über die Personalmaßnahme ihr Ermessen noch ausüben und dabei das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens in die Entscheidung einbeziehen kann. Erledigt sich die Maßnahme, was insbesondere bei Versetzungen denkbar ist, soll die Anhörung nur bis zum Zeitpunkt der Erledigung möglich sein.