Mit Urteil vom 16.02.2010 (6 A 81/09 HAL) hat das Verwaltungsgericht Halle entschieden, dass einem Studierenden aus einer Gremientätigkeit bei einer Hochschule kein Nachteil in Bezug auf die Erhebung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit entstehen darf. Ob ein solcher Nachteil vorliege, müsse nach Ermittlung des Zeitaufwandes und der studienzeitverlängernden Wirkung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Obliegenheit des Studierenden, „ein vertretbares Maß an Gremientätigkeit zu wahren“, festgestellt werden. Studierende seien grundsätzlich verpflichtet, ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Diesem Grundsatz sei auch bei der Übernahme von Ämtern in der studentischen Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Die Obliegenheit, das Studium möglichst zügig abzuschließen, müsse daher durch die „Investition zusätzlichen zeitlichen Aufwandes in zumutbarem Umfang“ Rechnung getragen werden. Die Gremientätigkeit dürfe im Vergleich zum Studium nur von untergeordneter Bedeutung sein. Eine in der fernen Vergangenheit liegende Gremientätigkeit könne daher den Erlass einer Gebühr regelmäßig nicht begründen. Dies gelte insbesondere dann, wenn zwischen dem Ende der Gremiumstätigkeit und dem streitgegenständlichen Semester mehr als die Regelstudienzeit vergangen seien.