Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Chemnitz, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Wiederholung eines Teils der zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Das Gericht stellt im Beschluss klar, dass eine Änderung einer prüfungsrechtlichen Vorschrift dem Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers unterfalle. Maßgeblich wäre der Grundsatz der Chancengleichheit. Einen zwingenden Grund für die vorgenommene Änderung der Prüfungsmodalitäten müsse es nicht geben. Wegen der Pandemie liege ein Grund für die Änderung der Prüfungsordnungen vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit scheide aus. Alle Prüflinge in dem jeweiligen Zeitabschnitt seien bei gleichen Anforderungen geprüft worden.