Die Hochschule war der Auffassung, dass im Rahmen der Notkompetenz der Verwaltung für eine Übergangszeit die Prüfungsordnung als Verwaltungsvorschrift angewendet werden könne. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Gera ist dies nicht zulässig. Die ältere Rechtsprechung komme überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsnorm lediglich fehlerhaft veröffentlicht wurde. Im Zusammenhang mit der Umstellung der Studiengänge ist es jedoch häufig so, dass Prüfungsordnungen überhaupt nicht oder zeitlich sehr verspätet veröffentlicht werden. Zudem könne unter dem Gesichtspunkt der Notkompetenz nur die Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebes gewährleistet werden. Die Entscheidung verpflichtet die Hochschulen, sorgfältig darauf zu achten, dass vor der Durchführung von Prüfungsverfahren die erforderlichen Prüfungsordnungen existieren.