Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht von der Vereinbarkeit des Sächsischen Personalübergangsgesetzes mit Verfassungsrecht aus. Der Bundesgesetzgeber habe nur den rechtsgeschäftlichen Übergang von Arbeitsverhältnissen durch § 613a BGB geregelt. Die gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen sei unbenommen dessen durch Landesgesetz zulässig. Ein Wille des Bundesgesetzgebers, ergänzende landesrechtliche Regelungen auszuschließen, sei für das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die Regelung des Sächsischen Personalübergangsgesetzes seien auch mit Art. 12 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vereinbar. Zwar greife das Sächsische Personalübergangsgesetz in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff sei nach summarischer Prüfung aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es liege eine Berufungsausübungsregelung vor. Diese sei bereits dann verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei und verhältnismäßig ist. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, wie der Übergang einer Anzahl von landesweit mehreren 1000 Arbeitnehmern auf die Gebietskörperschaften unter Berücksichtigung der wahrzunehmenden Aufgaben in schonender Weise hätte erfolgen sollen. Der Eingriff sei auch angemessen. Die Beschäftigten würden im öffentlichen Dienst verbleiben. Eine finanzielle Schlechterstellung sei nicht zu befürchten. Räumliche Veränderungen würden den Eingriff nicht als unangemessen erscheinen lassen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist auch der Auffassung, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen habe. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens habe der Gesetzgeber Kriterien vorgegeben. Die Personalauswahl sei an strenge, nachprüfbare Voraussetzungen geknüpft. Der Verwaltung würden allenfalls geringe Spielräume verbleiben.
Im konkreten Fall hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht gleichwohl Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlverfahrens gehabt. Die Erfolgsaussichten seien aus diesem Grund offen.
Die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müsse daher auf der Grundlage einer Folgenabwägung getroffen werden. Insofern würden die öffentlichen Belange überwiegen. Die Belastung durch den zusätzlichen Arbeitsweg sei zumutbar. Es handele sich um 32 km.