Im Beschluss vom 18.01.2019 hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 10 S 45.17) mit der Frage befasst, ob eine Auswahlentscheidung unter Beteiligung interner Bewerber, bei denen die Möglichkeit der Erstellung einer Beurteilung besteht, und externer Bewerber, bei denen eine Beurteilung nicht erstellt werden kann, ohne Erstellung von Beurteilungen oder vergleichbarer Leistungseinschätzungen getroffen werden kann.
Da eine Auswahl unter Bewerberinnen und Bewerbern nach Beurteilungen voraussetze, dass diese einheitlich erstellt werden können, soll es in vergleichbaren Konstellationen nicht auf Beurteilungen (oder vergleichbare Leistungseinschätzungen) ankommen. Der Dienstherr könne seine Entscheidung nach Maßgabe von strukturierten Auswahlgesprächen treffen. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Frage erstinstanzlich noch abweichend beantwortet.