Dies hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht verneint. Die Wahlordnung der Hochschule sei weder hinreichend konkret hinsichtlich der Durchführung der Wahl noch hinsichtlich der Anforderungen, die das elektronische Wahlsystem erfüllen müsse. Auch eine Online-Wahl muss rechtsstaatlichen Wahlgrundsätzen entsprechen.