Mit Urteil vom 19.05.2009 (1 Ca 3335/08) hat das Arbeitsgericht Leipzig der Klage eines Beschäftigten des Freistaates Sachsen stattgegeben, der den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.2009 hinaus geltend gemacht hat. Nach Auffassung der 1. Kammer des Arbeitsgerichtes Leipzig führe das SächsPÜG nicht unmittelbar zum Übergang von Arbeitsverhältnisses, wenn die Beschäftigten auf einzelne Dienststellen aufgeteilt werden. Vielmehr komme es dann ausschließlich auf die sogenannten Übergabeverfügungen an. Diese sogenannten Übergabeverfügungen würden das privatrechtliche Arbeitsverhältnis nicht selbst ändern. Vielmehr bedürfe es einer Umsetzung durch die Parteien. Da es an einer solcher Umsetzung im Einzelfall fehle, besteht das Arbeitsverhältnis fort.