Mit Beschluss vom 01.02.2010 (6 PB 36.09) hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht nur dann einschlägig ist, wenn eine Benachteiligungsabsicht nachweisbar ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (U. v. 16.02.2005 – 7 AZR 95/04; U. v. 07.11.2007 – 7 AZR 20/06) reiche das objektive Vorliegen einer Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit aus. Es müsse jedoch der kausale Zusammenhang zwischen Schlechterstelllung und Personalratsfunktion nachweisbar sein. Insofern seien Umstände zu ermitteln und zu würdigen, die den Schluss auf eine Schlechterstellung eines Personalratsmitgliedes wegen der ausgeübten Funktion zulassen. In der bisherigen Rechtsprechung sei das Bundesverwaltungsgericht von dem notwendigen Kausalzusammenhang regelmäßig ausgegangen, weil dieser nach dem jeweiligen Sachverhalt evident war. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt fehlte es im zu entscheidenden Verfahren jedoch bei Anlegung eines objektiv-kausalen Maßstabes an der Kausalität zwischen Schlechterstellung und Personalratsfunktion. Zugrunde lag die mehrjährige, nicht amtsangemessene Verwendung mehrerer Mitglieder eines Personalrats.