Personeller Geltungsbereich des WissZeitVG

Mit Urteil vom 01.06.2011 (7 AZR 827/09) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen von Lehrkräften für besondere Aufgaben nicht auf das WissZeitVG gestützt werden kann.

Der Geltungsbereich des WissZeitVG sei im Wege der Auslegung zu bestimmen. Auf die Regelungen der Hochschulgesetze der Länder könne nicht unmittelbar zurückgegriffen werden. Eine solche Bezugnahme finde sich im Wissenschaftszeitvertragsgesetz nicht. Sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen gegen eine Bestimmung des Geltungsbereiches unter Bezugnahme auf die Landeshochschulgesetze. Das WissZeitVG verwende eine von den Landesgesetzen unabhängige Terminologie mit dem Oberbegriff des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, um sich nicht an Personalkategorien der Länder zu binden, sondern vielmehr ein zukunftsoffenes Sonderbefristungsrecht zu bewahren. Das nach der Föderalismusreform den Ländern obliegende Recht, die Personalstrukturen im Hochschulbereich zu bestimmen, umfasse nicht zwingend das Recht, den Umfang der arbeitsrechtlichen Befristungsmöglichkeiten festzulegen. Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal im Sinne des WissZeitVG gehören damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen haben. Dies sei bei Lehrkräften für besondere Aufgaben nicht der Fall.

 

Die Entscheidung hat weitgehende Auswirkungen. Über die Lehrkräfte für besondere Aufgaben hinaus wirkt sich die Regelung auf all jene Verträge aus, die auf Grund besonderer Personalkategorien der Länder geschlossen wurden und nach dem WissZeitVG befristet sind. Der Arbeitgeber kann sich jeweils darauf berufen, dass ein anderer etwa im TzBfG vorgesehener Befristungsgrund vorliegt.