In Anknüpfung an die Rechtsprechung legt das Oberverwaltungsgericht zu Grunde, dass für die Besetzung einer Professur Art. 33 Abs. 2 GG Anwendung findet. Bei Ersteinstellungen seien neben sonstigen Eignungs- und Befähigungsnachweisen singuläre Auswahlgrundlagen wie Gespräche, Assessmentcenter oder auch Probevorlesungen geboten. Es widerspreche nicht Art. 33 Abs. 2 GG, wenn bei der Ersteinstellung auf bloß eine einmalige Auswahlgrundlage maßgeblich abgestellt wird. Der Bewerber müsse seine Eignung eben auf den Punkt präsentieren. Auch dies zeuge dann von seiner Eignung.