Danach sollte das Befristungsrecht zukünftig außerhalb des Hochschulrahmengesetzes im Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) geregelt werden. Unter weitgehender Übernahme der §§ 57a ff. HRG wollte das Ministerium die Möglichkeit schaffen, dass die Betreuung eines Kindes zur Verlängerung der Gesamtbefristungsdauer von 12 auf 14 Jahren führen kann. Ein Anspruch ist - über die bisher bereits in § 57b Abs. 4 HRG genannten Möglichkeiten hinaus - nicht vorgesehen. Ferner sah der Gesetzentwurf vor, für wisssenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter in Drittmittelprojekten dauerhaft die Befristung zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke wird ein § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG konkretisierender Befristungsgrund geschaffen, der dauerhaft befristete Beschäftigung in Drittmittelprojekten ermöglichen soll. Grundsätzlich wird die Norm die befristete Weiterbeschäftigung in Drittmittelprojekten deutlich erleichtern.