Dabei stellte das Gericht maßgeblich auf Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angedachten Personalüberleitung, insbesondere den unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ab. Erörtert wurde die Bindungswirkung der Übergabeverfügungen. Diese wird vom Gericht gegenwärtig als nicht maßgeblich angesehen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass dies nach Bestandskraft anders zu werten sein könnte. Relevant könnte aber auch die Belastung im Einzelfall (Fahrtzeit von mehr als zwei Stunden, Familie, Problem Umzug wegen Familie nicht möglich) gewesen sein. Einzelheiten werden erst nach Vorliegen der Entscheidungsgründe bekannt sein. Es handelt sich um ein Urteil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, gegen das Berufung eingelegt werden kann. Das Urteil ist zunächst vollstreckbar. Beim Arbeitsgericht Dresden sollen abweisende Entscheidungen ergangen sein, wie das LfF mitgeteilt hat.