Der Mitarbeiter war zu 30% einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Im Verfahren ging es - unabhängig von den grundsätzlichen Rechtsfragen - primär darum, ob der Mitarbeiter nach § 3 Abs. 7 SächsPÜG vom Personalübergang auszunehmen war. Die oberste Landesbehörde vertrat die Auffassung, dass § 3 Abs. 7 SächsPÜG dann nicht anzuwenden ist, wenn die Aufgaben vollständig übergehen und keine Verteilung des Personals auf mehrere Dienststellen erfolgt. Dem ist das Arbeitsgericht Leipzig zum Aktenzeichen 1 Ga 37/08 nicht gefolgt und hat eine besondere persönliche Härte angenommen. Ebenso hat sich das Arbeitsgericht durch die Übergabeverfügung nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert gesehen. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis zunächst fortbesteht.