Mit Beschluss vom 11.06.2009 (2 E 50/09 u.a.) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtsmäßigkeit so genannter Übergabeverfügungen für gegeben erklärt. Zugrunde lagen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Chemnitz, das nach der Rechtsprechung der Sächsischen Arbeitsgerichte davon ausgegangen ist, der Rechtsweg sei ausschließlich zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Zwar habe das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 11.12.2008 (2 SaGa 19/08) bereits über den Fortbestand von Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit Übergabeverfügungen entschieden. Das Klagebegehren in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei jedoch nicht auf die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet. Vielmehr strebten die Kläger die Aufhebung der Übergabeverfügung an, so dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Das Arbeitsgericht könne die Übergabeverfügungen nicht aufheben.