Ein sachlicher Grund für die Differenzierung beim Schutzkonzept zwischen nahezu sämtlichen anderen Lebensbereichen und den Klassen 1 bis 4 der Grundschule sei für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Nach § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO wird jeder angehalten, wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten, wobei dieser Grundsatz für alle Lebensbereiche im Freistaat Sachsen gilt. Mit § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO wird dieser Grundsatz zur verpflichtenden Regelung bei einem Aufenthalt im öffentlichen Raum und damit zur Voraussetzung für die Inbetriebnahme verschiedenster Einrichtungen und den sonstigen zwischenmenschlichen Kontakt. Lediglich für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und Schulen eröffnet die SächsCoronaSchVO Abweichungen. Ein sachlicher Grund, der diese Differenzierung rechtfertigen könnte, ist, wie das Verwaltungsgericht Leipzig schon im Beschluss vom 15.05.2020 (3 L 247/20) entschieden hatte, nicht ersichtlich. Weshalb Schüler der Klassenstufe 1 bis 4 eher mit den Kindern, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, vergleichbar seien, bleibe offen. Die Umsetzung des Abstandsgebotes in den Grundschulen sei auch nach der Auffassung des Freistaates nicht unmöglich. Der Umstand, dass der Antragsgegner die Infektionslage anders einschätze, als zum Zeitpunkt der Schulschließung, könne eine Differenzierung nicht rechtfertigen. Auch wenn man dies vernachlässige, führe die Interessenabwägung zum Überwiegen des Gesundheitsschutzes.