Streitig war, ob ein solcher Beurteilungsfehler vorliegt, wenn zunächst in einer wertenden Betrachtung das Gesamturteil festgelegt und anschließend die Benotung der Einzelmerkmale angepasst wurde. Dies soll nach dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.07.2011 (2 A 267/10) zulässig sein. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich eine zwingende zeitliche Reihenfolge für die Bewertung aus dem Beamtenrecht nicht ergebe. Ferner hat das Gericht die Frage bejaht, ob die Gesamtnote mit zwei Stellen hinter dem Komma gebildet werden kann.