Richtiger Zeitpunkt

Nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 26.03.2023 (2 VR 10/23) soll es für die Frage, ob eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung die Rechte eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ankommen.

Im Verfahren ging es um die Frage, ob ein Bewerber konstitutive Anforderungen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nachgewiesen hatte. Wenn ein Bewerber die Anforderungen erst während des laufenden Widerspruchsverfahrens erfüllt, kommt es hierauf für die Auswahlentscheidung nicht an. Maßgeblich soll allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sein.