Im Verfahren ging es um die Frage, ob ein Bewerber konstitutive Anforderungen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nachgewiesen hatte. Wenn ein Bewerber die Anforderungen erst während des laufenden Widerspruchsverfahrens erfüllt, kommt es hierauf für die Auswahlentscheidung nicht an. Maßgeblich soll allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sein.