Einzelne Bundesländer haben darüber hinaus durch Landesrecht dem Personalrat einen Rücknahmeanspruch verschafft. Hiergegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass unabhängig von einer spezial-gesetzlichen Regelung die Dienststelle objektiv-rechtlich verpflichtet ist, eine unter Missachtung von Beteiligungsrechten getroffene und vollzogene Maßnahme rückgängig zu machen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Einer besonderen gesetzlichen Klarstellung würde es nicht bedürfen. Die Rücknahmeverpflichtung könne auch tenoriert werden. Verpflichtungsansprüche seien im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anerkannt, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt.