Die Rücknahme der Ernennung in das Beamtenverhältnis wegen arglistiger Täuschung kommt nach dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 20.07.2011 (2 B 45/11) dann in Betracht, wenn ein Einstellungsbewerber in Kenntnis eines versursachten Verkehrsunfalles angibt, dass gegen ihn ein Strafverfahren, strafrechtliches Ermittlungsverfahren bzw. Disziplinarverfahren nicht anhängig sei. Wenn der Bewerber die Unrichtigkeit seiner Angaben für möglich halte oder wahre Tatsachen verschweige, um einen Irrtum bei der Ernennungsbehörde hervorzurufen, lägen die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung vor. In einem solchen Fall käme die Rücknahme der Ernennung in Betracht.