Streitgegenständlich war die Frage, ob die Verfahrensdauer (bspw. durch eine verzögerte oder mehrfach fehlerhafte Durchführung des Auswahlverfahrens) zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint. Ein Schadensersatzanspruch könne bestehen, wenn rechtswidrig ein konkurrierender Bewerber ernannt oder das Verfahren rechtswidrig abgebrochen wurde. Die bloße Dauer des Verfahrens reiche nicht aus.