Der Beamte muss nach der vom Verwaltungsgericht Arnsberg vertretenen Auffassung darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Dienstherr rechtswidrig und schuldhaft keine Beförderung vorgenommen hat, ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist sowie ein Zusammenhang zwischen Nichtbeförderung und Schaden besteht. Der Anspruch dürfe nicht wegen des Unterlassens der Inanspruchnahme von Rechtsschutz, der Verwirkung und einer Verjährung ausgeschlossen sein. Eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung liege nicht darin, dass Beamten höherwertige Dienstposten auch langjährig übertragen waren. Jeder Anspruch auf Beförderung setze voraus, dass einer besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung stehe. Fehle es an einer solchen Planstelle, könne eine Schadensersatzklage keinen Erfolg haben.